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Satzung

des

Sportvereins Obertürkheim e.V.

vom September 1998

zuletzt geändert am 20. April 2010


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§1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Sportverein Obertürkheim e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart-Obertürkheim.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

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§ 2

Zweck des Vereins

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege des Sports insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(2) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral und zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Zweck des Vereins zu dienen geeignet sind.

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§3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 52, 55 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Mitglied des Vereins kann außerdem jede natürliche Person werden, die sich zu dem Zweck des Vereins bekennt. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Über den Antrag soll der Vorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Zugang des Antrags entscheiden. Der Vorstand soll dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitteilen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wurde.

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§4

Erwerb der Mitgliedschaft, Aufnahmegebühr

(1)

Mitglieder des Vereins sind die Unterzeichner dieser Satzung.

(2)

Mitglied des Vereins kann außerdem jede natürliche Person werden, die sich zu dem Zweck des Vereins bekennt. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Über den Antrag soll der Vorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Zugang des Antrags entscheiden. Der Vorstand soll dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitteilen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen und diese
jederzeit ändern. Die Aufnahmegebühr ist mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung, dass der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft angenommen wurde (Abs.2 Satz 5), in voller Höhe zur Zahlung fällig.

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§5

Beiträge

(1)

Die Mitglieder sind verpflichtet, Geld- und/oder Sachbeiträge an den Verein zu leisten.

(2)

Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist, wenn er für das laufende Geschäftsjahr beschlossen wird, einen Monat nach der Beschlussfassung, und, wenn er für ein folgendes Geschäftsjahr oder mehrere folgende Geschäftsjahre beschlossen wird, am ersten Bankarbeitstag (in Stuttgart)des jeweiligen Geschäftsjahrs, in voller Höhe zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung etwas anderes beschliesst.

(3)

Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschliessen und diese jederzeit ändern oder ergänzen.


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§6

Sonderbeiträge, Umlagen

(1)

Die Mitgliederversammlung kann Sonderbeiträge und Umlagen beschliessen, zu deren Leistung die Mitglieder nach näherer Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung verpflichtet sind.

(2)

Sonderbeiträge und Umlagen können insbesondere für die Unterhaltung, den Betrieb, einen etwaigen Umbau oder eine etwaige Erweiterung der Sportanlage des Vereins in Stuttgart-Obertürkheim sowie zur ganzen oder teilweisen Finanzierung von Anschaffungen beschlossen werden.


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§7

Stellung der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sämtliche Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an sämtlichen > Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern. Die Satzungen, Regeln und Ordnungen des Vereins und des Württembergischen Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten der Verein betreibt und die Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sind, sind für alle Mitglieder verbindlich.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

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§8

Verlust der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, durch Ausschluss oder durch Tod.

(2)

Die Kündigung kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahrs erklärt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung erfolgt schriftlich durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands.

(3)

Der Ausschluss erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahrs. Das Recht zum fristlosen Ausschluss aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Vorsitzende des Vorstands teilt dem betroffenen Mitglied den Ausschluss unverzüglich schriftlich mit.

(4) Als wichtiger Grund zum Ausschluss gilt es insbesondere, wenn
  1. das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags oder eines Sonderbeitrags oder einer Umlage mehr als ein Jahr im Verzug ist;
  2. das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder gegen einen Beschluss des Vorstands verstößt;
  3. das Mitglied in grober Weise gegen die für die jeweilige Sportart geltenden Regeln verstößt;
  4. das Mitglied in sonstiger grober Weise den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt.
(5) Im Falle des Ausscheidens bleibt die Pflicht des Mitglieds zur Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr sowie etwaiger im Laufe des Geschäftsjahrs fälliger Sonderbeiträge und Umlagen unberührt. Die Aufnahmegebühr und die für das Jahr des Ausscheidens geleisteten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen werden dem Mitglied nicht, auch nicht anteilig, erstattet.>

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§9

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

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§10

Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung wird als Jahreshauptversammlung mindestens einmal jährlich innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs vom Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe des Ortes, des Tages, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Soll über eine Änderung der Satzung beschlossen werden, so soll der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung in der Einladung bekannt gemacht werden. Die Einberufung soll mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen; bei der Berechnung dieser Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.

(2)

Der Vorsitzende des Vorstands führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Der Sitzungsvorsitzende leitet die Sitzung. Er bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungs- und Beschlusspunkte, ohne an die in der Tagesordnung vorgesehene Reihenfolge gebunden zu sein, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstimmung.

(3)

Über die Mitgliederversammlung wird unverzüglich eine vom Sitzungsvorsitzen­den und von einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnende Nieder­schrift gefertigt, die jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist. Jedes Mitglied soll eine Fotokopie der Niederschrift erhalten.

(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von mindestens fünfzig Mitgliedern oder mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlang wird; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Im übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.

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§11

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1)

Beschlüsse der Mitglieder werden in Mitgliederversammlungen gefasst. Jedes Mitglied
hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein in der Mitgliederversammlung
abwesendes Mitglied kann sich durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht versehenes
und in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied, das nicht Mitglied des
Vorstands ist, vertreten lassen. Der Vertreter hat die Voll­macht unaufgefordert dem
Sitzungsvorsitzenden zu übergeben. Die gleichzeitige Vertretung mehrerer Mitglieder ist
zulässig.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn
stimmberechtigte Mitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sind, anwesend
oder vertreten sind. Anderenfalls ist unter Beachtung von § 10 Abs. 1 eine neue
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder
vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einberufung hingewiesen
wurde.

(3)

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder, soweit
nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung etwas anderes bestimmen.

(4) Folgende Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder:
  1. die Änderung dieser Satzung einschließlich des Zwecks des Vereins;
  2. die Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen (§ 6 Abs.1);
  3. die Auflösung oder Aufhebung des Vereins (§ 17 Abs.1 Satz 1).
(5) Die Frist zur gerichtlichen Anfechtung von Beschlüssen der Mitglieder versammlung einen Monat ab dem Tag der Beschlussfassung.

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§12

Vorstand

(1)

Der Verein hat einen Vorstand, der aus mindestens drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden des Vorstands, dem Kassier und dem Schriftführer bestehen soll. Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen zu Mitgliedern des Vorstands wählen, insbesondere einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands und einen Sportwart. Jedes Mitglied des Vorstands muss Mitglied des Vereins sein.

(2)

Soweit nicht die Mitgliederversammlung bei der Wahl zum Mitglied des Vorstands etwas anderes beschliesst, erfolgt die Wahl von Vorstandsmitgliedern für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des betreffenden Vorstandsmitglieds für das zweite Geschäftsjahrs nach Beginn seiner Amtszeit beschliesst. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, mitgerechnet. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist beliebig häufig zulässig. Endet die Amtszeit des Vorsitzenden des Vorstands, des Kassiers oder des Schriftführers, so ist spätestens in der nächsten Mitgliederver­sammlung ein Nachfolger zu wählen.

(3)

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch ihre Aufwendungen gegen Nachweis ersetzt.  Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.

(4)

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt mit einer Frist von einem Monat auch ohne Angabe eines wichtigen Grundes gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands, im Falle des Vorsitzenden des Vorstands gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 niederzulegen.

(5)

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst. Abwesende Mitglieder des Vorstands können an der Abstim­mung teilnehmen, indem sie eine schriftliche Stimmbotschaft durch ein in der Sitzung anwesendes Mitglied des Vorstands überreichen lassen. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder des Vorstands können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich (einschließlich per Telekopie) oder mündlich gefasst werden. Über alle Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist. Jedes Mitglied des Vorstands erhält eine Fotokopie der Niederschrift.

(6)

Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied des Vorstands eine Stimme. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der einfachen Mehrheit der an der Be­schlussfassung mitwirkenden Mitglieder des Vorstands. Im Falle der Stimmen­gleichheit hat der Vorsitzende des Vorstands eine zweite Stimme; die anderen Mitglieder des Vorstands haben keine zweite Stimme.


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§13

Geschäftsführung und Vertretung

(1)

Der Vorstand führt im Innenverhältnis die Geschäfte des Vereins. Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit des Vorstands führt jedes Mitglied des Vorstands sein Ressort im Rahmen etwaiger vom Vorstand beschlossener Vorgaben in eigener Verantwortung. Der Vorsitzende des Vorstands wird im Falle seiner Ver­hinderung in dieser Reihenfolge, sofern ein solches Vorstandsmitglied gewählt ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, vom Kassier, vom Sport­wart und vom Schriftführer vertreten.

(2)

Der Verein wird im Außenverhältnis vom Vorstand vertreten. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. An der Vertretung des Vereins durch zwei Vorstandsmitglieder muss stets der Vorsitzende des Ver­eins oder der Kassier mitwirken; diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

(3)

Maßnahmen, deren Wert im Einzelfall € 15 000 übersteigt, bedürfen eines Beschlusses des Vorstands. Maßnahmen, deren Wert im Einzelfall € 30 000 über­steigt, bedürfen außerdem der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis.

(4)

Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, alle oder einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien und zur Einzelvertretung des Vereins zu ermächtigen.


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§14

Ausschüsse, Personen mit Sonderaufgaben

(1)

Der Vorstand kann Ausschüsse, die aus mindestens zwei geeigneten Mitgliedern des Vereins bestehen sollen, bestellen, insbesondere einen Ausschuss für Wirtschaftsfragen.

(2)

Der Vorstand kann geeignete Mitglieder des Vereins zu seiner Beratung sowie für   besondere Aufgaben bestellen.

(3)

§ 12 Abs. 3 gilt für die Mitglieder eines Ausschusses sowie die Personen mit Sonderaufgaben entsprechend.


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§15

Ehrenmitgliedschaft

(1)

Der Vorstand kann Personen, die sich als Mitglied des Vereins oder ohne Mitglied des Vereins zu sein, besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.

(2)

Ein Ehrenmitglied ist nicht zur Zahlung der Aufnahmegebühr, der Beiträge, der Sonderbeiträge und der Umlagen verpflichtet.

(3)

Ein Ehrenmitglied, das nicht Mitglied des Vereins ist, hat in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.


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§16

Geschäftsjahr, Jahresabschluss

(1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.

(2)

Der Vorstand erstellt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung.


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§17

Auflösung oder Aufhebung des Vereins

(1)

Über die Auflösung oder die Aufhebung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung. Gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss bestellt die Mitgliederversammlung den oder die Liquidatoren.

(2)

Nach dem Auflösungs- oder Aufhebungsbeschluss sind unverzüglich sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins unter Verwertung des Vereinsvermögens zu berichtigen. Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass der gemeine Wert einer etwaigen von einem Mitglied geleisteten Sacheinlage diesem Mitglied erstattet wird.

(3)

Nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten und nach etwaiger Erstattung etwaiger Sacheinlagen gemäß Abs. 2 Satz 2 ist das gesamte rechtliche Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamts dem Württembergischen Landessportbund zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des in dieser Satzung bestimmten Vereinszwecks zu übertragen.


 

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