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Satzung
des
Sportvereins Obertürkheim e.V.
vom September 1998

zuletzt geändert am 20. April 2010

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz  
§ 2 Zweck des Vereins  
§ 3 Gemeinnützigkeit  
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Aufnahmegebühr  
§ 5 Beiträge  
§ 6 Sonderbeiträge, Umlagen  
§ 7 Stellung der Mitglieder   
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft  
§ 9 Organe des Vereins  
§ 10 Mitgliederversammlung  
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung  
§ 12 Vorstand  
§ 13 Geschäftsführung und Vertretung  
§ 14 Ausschüsse, Personen mit Sonderaufgaben  
§ 15 Ehrenmitgliedschaft  
§ 16 Geschäftsjahr, Jahresabschluss    
§ 17 Auflösung oder Aufhebung des Vereins  

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§1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Sportverein Obertürkheim e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart-Obertürkheim.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen 
     werden.

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§ 2

Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege des Sports insbesondere
      durch die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen sowie die Förderung
      sportlicher Übungen und Leistungen.

(2) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral und zu allen Handlungen und
      Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Zweck des Vereins zu
      dienen geeignet sind.

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§3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im
     Sinne der §§ 52, 55 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
     Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Mitglied des Vereins kann außerdem jede natürliche Person werden, die sich zu
     dem Zweck des Vereins bekennt. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist
     schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch
     Beschluss des Vorstands. Über den Antrag soll der Vorstand innerhalb einer Frist
     von drei Monaten seit Zugang des Antrags entscheiden. Der Vorstand soll dem
     Antragsteller unverzüglich schriftlich mitteilen, ob der Antrag angenommen oder
     abgelehnt wurde.

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§4

Erwerb der Mitgliedschaft, Aufnahmegebühr

(1) Mitglieder des Vereins sind die Unterzeichner dieser Satzung.

(2) Mitglied des Vereins kann außerdem jede natürliche Person werden, die sich zu
     dem Zweck des Vereins bekennt. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist
     schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch
   
     Beschluss des Vorstands. Über den Antrag soll der Vorstand innerhalb einer Frist
     von drei Monaten seit Zugang des Antrags entscheiden. Der Vorstand soll dem
     Antragsteller unverzüglich schriftlich mitteilen, ob der Antrag angenommen oder
     abgelehnt wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen und diese
     jederzeit ändern. Die Aufnahmegebühr ist mit dem Zugang der schriftlichen
     Mitteilung, dass der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft angenommen wurde
     (Abs.2 Satz 5), in voller Höhe zur Zahlung fällig.

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§5

Beiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Geld- und/oder Sachbeiträge an den Verein zu
     leisten.

(2) Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitglieder-
     versammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist, wenn er für das laufende
     Geschäftsjahr beschlossen wird, einen Monat nach der Beschlussfassung, und,
     wenn er für ein folgendes Geschäftsjahr oder mehrere folgende Geschäftsjahre
     beschlossen wird, am ersten Bankarbeitstag (in Stuttgart)des jeweiligen
     Geschäftsjahrs, in voller Höhe zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, soweit die
     Mitgliederversammlung etwas anderes beschliesst.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschliessen und diese
     jederzeit ändern oder ergänzen.

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§6

Sonderbeiträge, Umlagen

(1) Die Mitgliederversammlung kann Sonderbeiträge und Umlagen beschliessen,
     zu deren Leistung die Mitglieder nach näherer Maßgabe des Beschlusses der
     Mitgliederversammlung verpflichtet sind.

(2) Sonderbeiträge und Umlagen können insbesondere für die Unterhaltung, den
     Betrieb, einen etwaigen Umbau oder eine etwaige Erweiterung der Sportanlage
     des Vereins in Stuttgart-Obertürkheim sowie zur ganzen oder teilweisen
     Finanzierung von Anschaffungen beschlossen werden.

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§7

Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden
     Möglichkeiten sämtliche Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an sämtlichen
     Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern. Die Satzungen,
     Regeln und Ordnungen des Vereins und des Württembergischen Landes-
     sportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten der Verein
     betreibt und die Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sind,
     sind für alle Mitglieder verbindlich.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

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§8

Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, durch Ausschluss oder durch Tod.

(2) Die Kündigung kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des
     Kalenderjahrs erklärt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
     bleibt unberührt. Die Kündigung erfolgt schriftlich durch eingeschriebenen Brief
     gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands.

(3) Der Ausschluss erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des
     Geschäftsjahrs. Das Recht zum fristlosen Ausschluss aus wichtigem Grunde bleibt
     unberührt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Vorsitzende des
     Vorstands teilt dem betroffenen Mitglied den Ausschluss unverzüglich schriftlich mit.

(4) Als wichtiger Grund zum Ausschluss gilt es insbesondere, wenn

  1. das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags oder eines Sonderbeitrags oder einer Umlage mehr als ein Jahr im Verzug ist;
  2. das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder gegen einen Beschluss des Vorstands verstößt;
  3. das Mitglied in grober Weise gegen die für die jeweilige Sportart geltenden Regeln verstößt;
  4. das Mitglied in sonstiger grober Weise den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt.

(5) Im Falle des Ausscheidens bleibt die Pflicht des Mitglieds zur Zahlung des
     Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr sowie etwaiger im Laufe des
     Geschäftsjahrs fälliger Sonderbeiträge und Umlagen unberührt. Die Aufnahmegebühr
     und die für das Jahr des Ausscheidens geleisteten Beiträge, Sonderbeiträge und
     Umlagen werden dem Mitglied nicht, auch nicht anteilig, erstattet.

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§9

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

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§10

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird als Jahreshauptversammlung mindestens einmal jährlich innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs vom Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe des Ortes, des Tages, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Soll über eine Änderung der Satzung beschlossen werden, so soll der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung in der Einladung bekannt gemacht werden. Die Einberufung soll mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen; bei der Berechnung dieser Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.

(2) Der Vorsitzende des Vorstands führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Der Sitzungsvorsitzende leitet die Sitzung. Er bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungs- und Beschlusspunkte, ohne an die in der Tagesordnung vorgesehene Reihenfolge gebunden zu sein, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstimmung.

(3) Über die Mitgliederversammlung wird unverzüglich eine vom Sitzungsvorsitzen­den und von einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnende Nieder­schrift gefertigt, die jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist. Jedes Mitglied soll eine Fotokopie der Niederschrift erhalten.

(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von mindestens fünfzig Mitgliedern oder mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlang wird; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Im übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.

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§11

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Beschlüsse der Mitglieder werden in Mitgliederversammlungen gefasst. Jedes Mitglied
     hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein in der Mitgliederversammlung
     abwesendes Mitglied kann sich durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht versehenes
     und in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied, das nicht Mitglied des
     Vorstands ist, vertreten lassen. Der Vertreter hat die Voll­macht unaufgefordert dem
     Sitzungsvorsitzenden zu übergeben. Die gleichzeitige Vertretung mehrerer Mitglieder ist
     zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn
     stimmberechtigte Mitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sind, anwesend
     oder vertreten sind. Anderenfalls ist unter Beachtung von § 10 Abs. 1 eine neue
     Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese
     Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder
     vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einberufung hingewiesen
     wurde.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
     in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder, soweit
     nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung etwas anderes bestimmen.

(4) Folgende Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von
     drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen
     Mitglieder:

a) die Änderung dieser Satzung einschließlich des Zwecks des Vereins;
b) die Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen (§ 6 Abs.1);
c) die Auflösung oder Aufhebung des Vereins (§ 17 Abs.1 Satz 1).

(5) Die Frist zur gerichtlichen Anfechtung von Beschlüssen der Mitglieder versammlung
     beträgt einen Monat ab dem Tag der Beschlussfassung.

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§12

Vorstand

(1) Der Verein hat einen Vorstand, der aus mindestens drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden des Vorstands, dem Kassier und dem Schriftführer bestehen soll. Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen zu Mitgliedern des Vorstands wählen, insbesondere einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands und einen Sportwart. Jedes Mitglied des Vorstands muss Mitglied des Vereins sein.

(2) Soweit nicht die Mitgliederversammlung bei der Wahl zum Mitglied des Vorstands etwas anderes beschliesst, erfolgt die Wahl von Vorstandsmitgliedern für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des betreffenden Vorstandsmitglieds für das zweite Geschäftsjahrs nach Beginn seiner Amtszeit beschliesst. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, mitgerechnet. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist beliebig häufig zulässig. Endet die Amtszeit des Vorsitzenden des Vorstands, des Kassiers oder des Schriftführers, so ist spätestens in der nächsten Mitgliederver­sammlung ein Nachfolger zu wählen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch ihre
Aufwendungen gegen Nachweis ersetzt.  Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt mit einer Frist von einem Monat auch ohne Angabe eines wichtigen Grundes gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands, im Falle des Vorsitzenden des Vorstands gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 niederzulegen.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst. Abwesende Mitglieder des Vorstands können an der Abstim­mung teilnehmen, indem sie eine schriftliche Stimmbotschaft durch ein in der Sitzung anwesendes Mitglied des Vorstands überreichen lassen. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder des Vorstands können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich (einschließlich per Telekopie) oder mündlich gefasst werden. Über alle Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist. Jedes Mitglied des Vorstands erhält eine Fotokopie der Niederschrift.

(6) Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied des Vorstands eine Stimme. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der einfachen Mehrheit der an der Be­schlussfassung mitwirkenden Mitglieder des Vorstands. Im Falle der Stimmen­gleichheit hat der Vorsitzende des Vorstands eine zweite Stimme; die anderen Mitglieder des Vorstands haben keine zweite Stimme.

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§13

Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt im Innenverhältnis die Geschäfte des Vereins. Unbeschadet der
     Gesamtverantwortlichkeit des Vorstands führt jedes Mitglied des Vorstands sein Ressort
     im Rahmen etwaiger vom Vorstand beschlossener Vorgaben in eigener Verantwortung.
     Der Vorsitzende des Vorstands wird im Falle seiner Ver­hinderung in dieser
     Reihenfolge, sofern ein solches Vorstandsmitglied gewählt ist, vom stellvertretenden
     Vorsitzenden des Vorstands, vom Kassier, vom Sport­wart und vom Schriftführer
     vertreten.

(2) Der Verein wird im Außenverhältnis vom Vorstand vertreten. Die Vertretung des Vereins
     erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. An der Vertretung des Vereins durch
     zwei Vorstandsmitglieder muss stets der Vorsitzende des Ver­eins oder der Kassier
     mitwirken; diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

(3) Maßnahmen, deren Wert im Einzelfall € 15 000 übersteigt, bedürfen eines Beschlusses
     des Vorstands. Maßnahmen, deren Wert im Einzelfall € 30 000 über­steigt, bedürfen
     außerdem der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkungen gelten
     nur im Innenverhältnis.

(4) Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, alle oder einzelne Vorstandsmitglieder
     von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien und zur Einzelvertretung des
     Vereins zu ermächtigen.

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§14

Ausschüsse, Personen mit Sonderaufgaben

(1) Der Vorstand kann Ausschüsse, die aus mindestens zwei geeigneten Mitgliedern des
     Vereins bestehen sollen, bestellen, insbesondere einen Ausschuss für
     Wirtschaftsfragen.

(2) Der Vorstand kann geeignete Mitglieder des Vereins zu seiner Beratung sowie für  
     besondere Aufgaben bestellen.

(3) § 12 Abs. 3 gilt für die Mitglieder eines Ausschusses sowie die Personen mit
     Sonderaufgaben entsprechend.

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§15

Ehrenmitgliedschaft

(1) Der Vorstand kann Personen, die sich als Mitglied des Vereins oder ohne Mitglied des
     Vereins zu sein, besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu
     Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.

(2) Ein Ehrenmitglied ist nicht zur Zahlung der Aufnahmegebühr, der Beiträge, der
     Sonderbeiträge und der Umlagen verpflichtet.

(3) Ein Ehrenmitglied, das nicht Mitglied des Vereins ist, hat in der Mitgliederversammlung
     kein Stimmrecht.

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§16

Geschäftsjahr, Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 wird
     ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.

(2) Der Vorstand erstellt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs einen
     Jahresabschluss in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung.

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§17

Auflösung oder Aufhebung des Vereins

(1) Über die Auflösung oder die Aufhebung des Vereins beschliesst die
     Mitgliederversammlung. Gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss bestellt die
     Mitgliederversammlung den oder die Liquidatoren.

(2) Nach dem Auflösungs- oder Aufhebungsbeschluss sind unverzüglich sämtliche
     Verbindlichkeiten des Vereins unter Verwertung des Vereinsvermögens zu
     berichtigen. Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass der gemeine
     Wert einer etwaigen von einem Mitglied geleisteten Sacheinlage diesem Mitglied
     erstattet wird.

(3) Nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten und nach etwaiger Erstattung etwaiger
     Sacheinlagen gemäß Abs. 2 Satz 2 ist das gesamte rechtliche Vermögen des Vereins
     mit Zustimmung des Finanzamts dem Württembergischen Landessportbund zur
     ausschließlichen Verwendung im Sinne des in dieser Satzung bestimmten
     Vereinszwecks zu übertragen.

 


 

 

 

 

 



 
 
 
 

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